§ 1 Geltung, Vertragsgrundlagen
- Diese Verkaufs- und Leistungsbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten.
Im Verhältnis zu Verbrauchern gelten diese Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen mit den nachfolgenden Beschränkungen und auch nur insoweit, als sie zwingenden Vorschriften der §§ 305 ff. BGB nicht entgegenstehen. - Von den Bedingungen von STS abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen; sie verpflichten STS, selbst wenn auf solche in der Bestellung Bezug genommen wird, nur im Falle ihrer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch STS. Sofern im Einzelfall die Geltung von Einkaufsbedingungen des Kunden vereinbart ist, gelten die Bedingungen von STS auch insoweit, als sie dort nicht geregelte Gegenstände betreffen.
- Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Grund des Angebotes von STS und/oder der dieses Angebot in Bezug nehmenden oder die Bestellung des Kunden bestätigenden schriftlichen Auftragsbestätigung von STS.
- Alle bei Abschluss und im Verlaufe des Vertrages getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch STS.
- Mangels ausdrücklicher abweichender Erklärung sind jegliche Angebote von STS freibleibend.
- STS ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen jederzeit der Hilfe Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
§ 2 Maße und Eigenschaften, Proben und Muster
- Mangels ausdrücklich gegenteiliger Kennzeichnung sind sämtliche zu einem Angebot von STS gehörenden Liefer- und/oder Leistungsspezifikationen – Beschaffenheits- und Qualitätsbeschreibungen sowie Maß- und Gewichtsangaben – sowie etwa zugehörige Proben und Muster nur annähernd und nur im Rahmen branchenüblicher Toleranzen maßgebend.
- Unsere Angaben über Maße, Eigenschaften und Verwendungszwecke unserer Produkte dienen lediglich ihrer Beschreibung und enthalten keine Beschaffenheitsvereinbarungen, zugesicherte Eigenschaften oder sonstige Garantien.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Die vereinbarten Preise gelten zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer, bei Lieferungen im Übrigen ab Auslieferungslager von STS sowie zuzüglich Verpackung, jedoch ausschließlich Roll- und Lagergeld, Transportversicherung und sonstiger Versendungskosten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde; unsere Ware wird nur im Falle gesonderter Vereinbarung und nur auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren versichert.
Zahlungs- und Überweisungskosten gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.
Bei Abrufaufträgen sowie bei allen Aufträgen, deren Abwicklung länger als sechs Monate dauert, behält sich STS vor, nachträglich einen der Änderung der Kostenfaktoren entsprechenden anteiligen Zuschlag zu den vereinbarten Preisen zu berechnen. - Wechsel und Schecks werden von STS nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur spesenfrei und zahlungshalber unter dem Vorbehalt der Diskontierbarkeit mit Wertstellung auf den Tag angenommen, an dem STS über ihren Gegenwert verfügen kann.
- Bei Zahlungsverzug des Kunden berechnet STS vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche Zinsen in Höhe des Zinssatzes jeweiliger eigener Bankverbindlichkeiten, mindestens jedoch in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank; gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Dem Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass STS kein oder nur ein wesentlich geringerer Verzugsschaden entstanden ist.
Sofern der Kunde mit der Bezahlung einer Lieferung ganz oder teilweise in Verzug gerät, werden sämtliche Forderungen von STS gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig; die Auslieferung weiterer Waren erfolgt dann nur noch gegen Vorkasse oder Nachnahme. - Zahlungsansprüchen von STS gegenüber sind Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte des Kunden, die nicht auf vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverstößen von STS bzw. ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen, insoweit ausgeschlossen, als die ihrer Geltendmachung zugrundeliegenden Gegenforderungen nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind. Der Ausschluss gilt so lange nicht, wie STS im Falle von vom Kunden bezahlten mangelhaften Teillieferungen bzw. -leistungen mit diesbezüglichen Ersatzlieferungen bzw. -leistungen gegenüber weiteren Zahlungsverpflichtungen des Kunden nicht vorleistet.
- Zur Aufrechnung gegenüber Zahlungsansprüchen von STS ist der Kunde nur mit von STS anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen befugt.
- Wenn STS nach Vertragsschluss Auskünfte darüber erlangt, dass der Kunde unter Umständen keinen Kredit über eine dem Auftragsvolumen entsprechende Summe erhalten könnte, ist STS berechtigt, die Ware zurückzuhalten und nach ihrer Wahl Vorauszahlung oder vorherige Sicherheitsleistung zu verlangen; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung bleiben vorbehalten.
Wird aufgrund sicherer Erkenntnisse ein die unbedingte Kreditwürdigkeit des Kunden ausschließender Umstand bekannt, werden alle im Zeitpunkt der Kenntniserlangung noch offenen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig; sämtliche Stundungsvereinbarungen o.ä. werden in diesem Falle wirkungslos.
§ 4 Gefahrübergang
- Die Gefahr geht bei Lieferungen mit Übergabe des Liefergutes an den Transporteur auf den Kunden über; dies gilt auch bei ausnahmsweise frachtfreier Lieferung durch STS. Holt der Kunde die Ware bei STS ab, so geht die Gefahr mit Zugang der Versandbereitschaftsanzeige beim Kunden auf diesen über.
- Die Auswahl des Transporteurs, des Transportmittels und des Transportweges erfolgt durch STS mit eigenüblicher Sorgfalt, sofern nicht der Kunde hierüber rechtzeitig vor Ablauf der Lieferfrist eine Bestimmung trifft. Die Versandart wählen wir nach billigem Ermessen ohne Verpflichtung zur Auswahl der/s schnellsten oder billigsten Versandart/-weges.
§ 5 Lieferfristen, Abrufaufträge, Verzug
- Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Eingang der Auftragsbestätigung von STS beim Kunden, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher etwa vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, insbesondere Liefer- und/oder Leistungsspezifikationen, und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.
- Teillieferungen und/oder -leistungen sind zulässig; sie werden entsprechend dem Lieferumfang gesondert in Rechnung gestellt.
- Terminverzögerungen, die auf von STS nicht zu vertretenden Umständen beruhen, bewirken eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen; dies gilt auch insoweit, als solche Verzögerungen zu einem bereits eingetretenen Verzug von STS hinzutreten. STS wird dem Kunden Umstände der genannten Art unverzüglich mitteilen.
- Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen, die STS zu vertreten hat, ist STS vom Kunden eine angemessene Nachfrist zu setzen. Hat STS nach Ablauf auch dieser Nachfrist die Versandbzw. Leistungsbereitschaft nicht angezeigt, so ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten oder für den Fall, dass gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von STS in Bezug auf die Verzögerung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, hinsichtlich dieses Teils Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; weist der Kunde im Falle des teilweisen Verzuges nach, dass die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, so stehen ihm die genannten Rechte hinsichtlich des gesamten Vertrages zu.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, lassen vereinbarte Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsfristen unberührt.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist STS berechtigt, den ihr
dadurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Verweigert der Kunde endgültig die Abnahme der Ware aus Gründen, die STS nicht zu vertreten hat, beträgt unser Schadensersatzanspruch mindestens 15% des
Nettovertragspreises, ohne dass STS zum Nachweis des Schadens verpflichtet ist; dem Kunden bleibt nachgelassen, den Nachweis zu führen, dass STS kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. - Ist im Falle von Abrufaufträgen die Abnahmefrist nicht hinreichend genau bezeichnet, endet sie mit Ablauf des aktuellen Kalenderjahres. Ruft der Kunde die Abrufware innerhalb des vereinbarten Zeitraums nicht ab, steht es STS frei, bereits fertiggestellte Lieferungen ohne
weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten des Kunden einzulagern. Außerdem ist STS berechtigt, dem Kunden eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen und, im Fall des fruchtlosen Fristablaufs vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt an Waren und Werkzeugen
- STS behält sich bei Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung einer Gesamtlieferung das Eigentum am Liefergut – auch an Teillieferungen – vor.
- Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden, zu der dieser im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt ist, erfolgt für STS, ohne dass dieser hieraus Verpflichtungen entstehen; STS behält sich auch an dieser Ware das Eigentum gemäß Ziffer 1 vor. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen oder bei ihrer Be- oder Verarbeitung erwirbt STS Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache; die neue Sache wird der Kunde mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für STS verwahren.
- Vorbehaltlich des Widerrufes aus vom Kunden zu vertretenden Gründen ist dieser berechtigt, die im Eigentum oder Miteigentum von STS stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes entgeltlich zu veräußern. Für diesen Fall tritt der Kunde bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber mit allen Sicherungs- und Nebenrechten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von STS aus bestehenden Geschäftsbeziehungen in Höhe jeweiliger Rückstände an diesen ab; im Falle des Verkaufs von im Miteigentum von STS stehender Ware bezieht sich diese Voraussetzung jedoch nur auf die anteilige Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die
Vereinbarung eines Abtretungsverbotes hinsichtlich der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber ist unzulässig. - Die Abtretung gemäß Ziffer 3 erfolgt sicherungshalber mit der Maßgabe, dass der Kunde zur Einziehung der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber berechtigt bleibt, soweit und solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber STS ordnungsgemäß nachkommt oder keine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, über die er STS ggf. unverzüglich zu unterrichten hat, eintritt. Auf Verlangen von STS wird der Kunde diesem alle zur Durchsetzung der Kaufpreisforderung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen; nach Eintritt der in Satz 1 bezeichneten Umstände ist STS berechtigt, den Erwerber von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
- STS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt STS.
- Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung von im Eigentum oder Miteigentum von STS stehender Ware ist der Kunde nicht berechtigt; bei Pfändungen oder Beschlagnahmen durch Dritte wird der Kunde die Eigentumsverhältnisse diesen gegenüber offenlegen und STS zur Wahrung ihrer Rechte unter Übergabe aller für eine Intervention wesentlichen Unterlagen unverzüglich unterrichten.
- Werkzeuge, Vorrichtungen und Formen etc., die STS zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder im Auftrage des Kunden herstellt oder herstellen lässt, bleiben im Eigentum von STS, auch wenn der Kunde Anteile der diesbezüglichen Herstellungskosten trägt. Die Werkzeuge, Vorrichtungen und Formen etc. werden ausschließlich für Aufträge des Kunden verwendet.
§ 7 Rechte des Kunden bei Mängeln
- Unter Ausschluss weitergehender Ansprüche ist der Kunde berechtigt, wegen insgesamt oder teilweise mangelhafter Lieferungen oder Leistungen im Umfange der Mangelhaftigkeit Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder – nach Wahl von STS – in der der Ersatzlieferung bzw. -leistung zu verlangen, Ersatzlieferung jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Liefergutes; das Recht des Kunden, bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung unter den hier geregelten sonstigen Voraussetzungen Minderung oder Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
- Zur Durchführung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung ist STS eine angemessene Frist einzuräumen; andernfalls wird diese von ihren Nacherfüllungspflichten frei.
- Nach ihrer Wahl ist STS bei Lieferung von Fremderzeugnissen auch berechtigt, anstelle eigener Ersatzlieferung gemäß Ziffer 1, 1. Halbsatz, dem Kunden diesbezügliche und etwaige weitergehenden Mängelansprüche abzutreten, die ihm selbst gegen den Hersteller oder Vorlieferanten zustehen; bei der Durchsetzung solcher Ansprüche wird STS den Kunden unterstützen. Die Regelung der Ziffer 1, 2. Halbsatz, gilt mit Bezug auf STS sinngemäß.
- Hat der Kunde die mangelhafte Kaufsache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist STS im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Kaufsache zu ersetzen. Das gilt nicht, wenn der Kunde im Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbringens der mangelhaften Sache den Mangel kennt. Ist dem Kunden ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Ersatz der Ein- und Ausbaukosten wie überhaupt Rechte wegen des Mangels der Kaufsache nur geltend machen, wenn STS den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
- Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.
- Mängelansprüche – mit Ausnahme mangelbedingter Schadensersatzansprüche, für die nachfolgender § 8 gilt – verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Kunden, es sei denn, dass STS für die Beschaffenheit der zu liefernden Gegenstände eine Garantie übernommen und diese Beschaffenheit verfehlt oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Verhältnis zu Verbrauchern richten sich die Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Haftung, Haftungsausschluss, Haftungsbegrenzung
- Die gesetzliche und vertragliche Haftung von STS und die ihrer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen für sämtliche Schäden wie etwa solche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Mangelhaftigkeit der Ware (einschließlich daraus resultierender etwaiger Folgeschäden), sonstiger Pflichtverletzungen oder aus Delikt ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht in Schadenfällen, in denen STS eine Garantie für die Beschaffenheit der zu liefernden Vertragsgegenstände übernommen und das Fehlen dieser Beschaffenheit einen Schaden verursacht oder in denen STS sich zur Übernahme des schadenursächlichen Beschaffungsrisikos verpflichtet oder einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine sog. Kardinalpflicht verletzt hat; Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Dieser Haftungsausschluss findet ferner keine Anwendung auf
– die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von STS oder einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, oder
– die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von STS oder einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder
– die Haftung für Verzug, soweit ein fester Liefertermin vereinbart wurde, oder
– die gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz. - Die vorstehende Regelung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
- Mit Ausnahme der Haftung für vorsätzlich herbeigeführte Schäden bzw. der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz ist die Haftung von STS – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach Art und Umfang auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehenden Schaden beschränkt bzw. begrenzt; in Bezug auf die Verletzung von Kardinalpflichten (s.o.) gilt dies allerdings nur im Falle leichter Fahrlässigkeit.
- Sämtliche nach Vorstehendem nicht ausgeschlossenen Schadensersatzansprüche des Kunden gegen STS und ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, verjähren nach Ablauf einer Frist von 2 Jahren; dasselbe gilt entsprechend, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Abweichend hiervon verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der auf einem Mangel beruhenden Nacherfüllungspflicht in Fällen einfacher Fahrlässigkeit jedoch nach Ablauf einer Frist von 1 Jahr. Die Verjährungsfrist für vertragliche, auf einem Mangel beruhende Schadensersatzansprüche beginnt mit Gefahrübergang, bei allen übrigen Ansprüchen nach Kenntnis von Schadenseintritt und Schadensverursacher. Bei Ansprüchen wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder in Fällen gesetzlich zwingend vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich die Verjährung dagegen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445a, 445b BGB bleibt unberührt.
- Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen dieses § 8 nicht verbunden.
§ 9 Aussetzung von Vertragspflichten
- Ereignisse und Umstände, deren Eintritt bzw. Verhinderung außerhalb des Einflussbereiches der Vertragspartner liegen (hierzu sollen neben Naturereignissen, Verfügungen von hoher Hand, Epidemien/Pandemien, Streiks und Aussperrungen auch alle von den Vertragspartnern nicht zu vertretenden Leistungshindernisse gehören, insbesondere Transport-, Verkehrs- und Betriebsstörungen – auch solche und überhaupt Leistungshindernisse bei dem Kunden selber, Zulieferanten und Subunternehmern -, ferner Engpässe, Mangellagen und
sonstige Verzögerungen in der Rohstoffbeschaffung bzw. Bearbeitungserschwernisse aufgrund der Eigenschaften der vom Kunden beizustellenden Materialien), befreien die Vertragspartner im Umfange und für die Dauer ihres Vorliegens von ihren Vertragspflichten. - Führen Ereignisse oder Umstände der in Ziffer 1 bezeichneten Art zu einer wesentlichen Erhöhung der Einstands- oder Beschaffungskosten von STS, so kann dieser unter Nachweis der Erhöhung vom Kunden auch im Falle der Festpreisvereinbarung eine angemessene Preiserhöhung verlangen. Stimmt der Kunde einer solchen Preiserhöhung nicht binnen einer ihm von STS zu setzenden angemessenen Erklärungsfrist zu, ist dieser hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zum Rücktritt berechtigt.
- Kann STS aufgrund von in Ziffer 1 bezeichneten Ereignissen oder Umständen ihrer Lieferoder Leistungsverpflichtung binnen einer ihr vom Kunden zu setzenden angemessenen Frist endgültig nicht nachkommen, so ist der Kunde hinsichtlich des nicht erfüllten Teils des Vertrages unter Ausschluss weitergehender Ansprüche zum Rücktritt berechtigt. Unter im übrigen gleichen Voraussetzungen steht STS ein solches Rücktrittsrecht zu, falls ihre Bemühungen um eine Wiederherstellung der Liefer- oder Leistungsbereitschaft, zu denen sie verpflichtet bleibt, binnen 6 Monaten nach Eintritt des Hindernisses erfolglos geblieben sind; im Falle ausbleibender Selbstbelieferung durch Zulieferer gilt dies nur, sofern STS alle ihr zumutbaren Vorkehrungen für ein rechtzeitiges Deckungsgeschäft getroffen und ihr Zulieferer sie aus Gründen nicht beliefert hat, die STS nicht zu vertreten hat.
§ 10 Vorzeitige Vertragsbeendigung
- Wird das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grunde beendet, bevor STS den Auftrag vollständig erfüllt hat, so sind ihre bis dahin erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen wie folgt zu vergüten:
a) bei Lieferungen und/oder Leistungen, deren Vergütung pauschal erfolgt, ist die vollständige Vergütung zu zahlen, wenn und soweit STS ihre Lieferungen und/oder Leistungen voll erbracht hat; andernfalls ist die volle Vergütung entsprechend dem noch nicht erbrachten Teil, der notfalls zu schätzen ist, prozentual zu kürzen;
b) Lieferungen und/oder Leistungen, denen jeweils gesonderte Vergütungsbeträge zugeordnet sind oder deren Vergütung nach Aufwand erfolgt, sind dem erreichten Ausführungsstand entsprechend abzurechnen. - Etwaige weitergehende Ansprüche von STS aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung bleiben unberührt.
§ 11 Änderung der Verhältnisse
Ändern sich vor vollständiger Vertragserfüllung durch STS die bei Vertragsabschluß vorherrschenden wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Verhältnisse so wesentlich, dass einem Vertragspartner billigerweise ein Festhalten an dem bisherigen Vertrage nicht zugemutet werden kann – insbesondere z.B. deshalb, weil Leistung und Gegenleistung nicht mehr in
dem als ausgewogen vereinbarten Verhältnis stehen –, so kann der Vertragspartner, zu dessen Nachteil sich die Veränderung der Verhältnisse auswirkt, von dem anderen Partner eine
angemessene Anpassung des Vertrages verlangen.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz von STS.
- Gerichtsstand ist der Sitz von STS, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§ 13 Geltendes Recht
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.